Endlich Rechtssicherheit
Gemäß der EU-Bio-Verordnung 2092/91 sind Rinder ab 2011 im Laufstall zu halten. BIO AUSTRIA ist es in der Unterkommission Bio zum Lebensmittelbuch gelungen, endlich Rechtssicherheit darüber zu erreichen, unter welchen Bedingungen Ausnahmen von dieser Verpflichtung möglich sein werden. Im Runderlass „Rinderhaltung gemäß Anhang I B 6.1.6. der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 - Biologische Landwirtschaft“ hat das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend am 28. März kundgetan:
Der Runderlass im Wortlaut
„Aus gegebenem Anlass teilt das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend die betriebsbezogene maximale Abweichung vom Anbindehaltungsverbot gemäß Anhang B I 6.1.4 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel hinsichtlich der Haltung von Rindern gemäß Anhang I B 6.1.6. leg.cit. mit:
Die Abweichung kann bis zu einem Bestand von maximal 35 Rinder-Großvieheinheiten (GVE) am Betrieb (Jahresdurchschnittsbetrachtung) in Anspruch genommen werden und ist durch die zuständige Kontrollstelle auf Grundlage des Codexkapitels A8 des Österreichischen Lebensmittelbuches in der geltenden Fassung zu genehmigen.
Es handelt sich um eine Ausnahmeregelung basierend auf Verfahrenstechnik und Management, um den Anforderungen der Verordnung nach den verhaltensbedingten Bedürfnissen einer tiergerechten Gruppenbildung zu entsprechen.
Der Regelung zugrunde liegt ein Milchvieh- oder Mutterkühe mit Nachzucht bzw. Nachkommenschaft haltender Betrieb. Die angegebene Rinder-GVE-Zahl gilt jedoch nicht für die alleinige Haltung von Tieren einer Tierkategorie, wie z. B. von Milchkühen oder männlichen Masttieren.“
GVE-Berechnung nach ÖPUL
Die Berechnung des Rinder-GVE-Wertes erfolgt nach dem ÖPUL-Schlüssel, die Berechnungstabelle wurde als Erläuterung veröffentlicht:
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Altersgruppe Rinder
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GVE-Wert
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Kälber bis 3 Mo
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0,15 GVE
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Kälber 3 Mo bis 6 Mo
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0,3 GVE
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Rinder 6 Monate bis 1 Jahr
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0,6 GVE
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Rinder 1 bis 2 Jahre
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0,6 GVE
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Rinder > 2 Jahre
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1 GVE
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Kühe
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1 GVE
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Tiergerechtheitsindex (TGI) größergleich 24
Der im Erlass enthaltene Verweis auf das Codexkapitel A8 des Österreichischen Lebensmittelbuches ist hinsichtlich des TGI relevant: Gleichzeitig mit dem Erlass wird im Lebensmittelbuch festgelegt, dass für Ausnahmen von der Laufstallverpflichtung ab 2011 ein TGI von mindestens 24 Voraussetzung ist. Die Vorschrift, wonach Neubauten nur als Laufstallsystem möglich sind, wird aus dem Lebensmittelbuch gestrichen.
Praktikable Lösung
BIO AUSTRIA Obmann Rudi Vierbauch begrüßt den Erlass: „ Mit den definierten 35-Rinder-GVE als Ausnahmegröße für die Anbindehaltung konnte für die österreichischen Bio-Rinderhalter ein praktikables Ergebnis erzielt werden. All jene Betriebe, die in diese Ausnahmeregelung fallen und die 24 TGI-Punkte bisher noch nicht erreicht haben, ersuche ich, Kontakt mit den zuständigen Beratern aufzunehmen. Gleichzeitig wird für jene Betriebe, die nicht in die Ausnahmeregelung fallen, an einer Übergangsregelung gearbeitet, die Härtefälle in der laufenden Verpflichtungsperiode ausschließen soll.“
BIO AUSTRIA konnte mit dem vorliegenden Erlass einen praktikablen Kompromiss erreichen“, so Karl Erlach, Obmann BIO AUSTRIA Niederösterreich und Wien, der für BIO AUSTRIA den Kompromiss mit der zuständigen Behörde, den Ministerien und den Sozialpartnern verhandelt hat. „Der Großteil der betroffenen Betriebe wird die Vorschriften einhalten können und nicht aus wirtschaftlichen Gründen aus Bio aussteigen müssen“, so Erlach.
Weitere Informationen:
Mag. Thomas Fertl
T +43(0)1/403 70 50-219
F +43(0)1/403 70 50-190
E
thomas.fertl@bio-austria.at