Die Umstellung beginnt mit dem Abschluss des Kontrollvertrages.
Erst nach Ablauf einer Umstellungszeit dürfen landwirtschaftlichen Erzeugnisse als biologisch vermarktet werden. Der günstigste Zeitpunkt für den Abschluss des Kontrollvertrages ist abhängig von der Betriebskategorie.
Ab wann sind meine Produkte biologisch?
Pflanzliche Produktion
Die Umstellungszeit der Flächen beträgt mindestens 2 Jahre, bei Dauerkulturen (außer Grünland) 36 Monate.
Pflanzliche Produkte, die 24 Monate nach Abschluss des Kontrollvertrages ausgesät werden, gelten als biologisch anerkannte Ware. Diese können bei entsprechender Qualtiät als Bio-Speiseware vermarktet werden.
Pflanzliche Produkte, die mindestens 12 Monate nach Umstellungsbeginn geerntet werden, gelten als Umstellungsware und können mit dem Hinweis „hergestellt im Rahmen der Umstellung auf den biologischen Landbau“ vermarktet werden.
- Der günstigste Zeitpunkt für den Abschluss des Kontrollvertrages ist daher für einen Ackerbaubetrieb vor der Getreideernte (d.h. spätestens Mitte Juni).
- Für den Grünlandbetrieb ist der günstigste Zeitpunkt der Jahresanfang (vor Vegetationsbeginn und vor dem 31. Jänner als Stichtag für die Bio-Förderung).
- Bei Dauerkulturen ist der günstigste Zeitpunkt nach dem letzten Chemie-Einsatz oder spätestens vor Beginn der Ernte, d.h. z.B. im Weinbau und im Obstbau Ende August.
Verkürzung der Umstellungszeit
Die Umstellungszeit kann nach Antrag bei der Kontrollstelle verkürzt werden. Unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, darüber informiert Sie das Beratungsblatt zur Verkürzung der Umstellungszeit.
Zum Beratungsblatt
Tierhaltung
Tierische Produkte gelten grundsätzlich 24 Monate nach Kontrollvertragsabschluss als Bio-Produkte. Ein Umstellungshinweis für tierische Produkte ist nicht möglich. Betriebe mit Tierhaltung können erst dann als Bio-Betriebe anerkannt werden, wenn alle notwendigen Umbaumaßnahmen für die Tierhaltung abgeschlossen sind.
Im Bereich der Tierhaltung besteht die Möglichkeit der vorzeitigen Teilanerkennung eines bestimmten Betriebszweiges (z.B. Schweinehaltung). Voraussetzung ist dabei die Haltung der Tiere nach den Bio-Richtlinien sowie die Fütterung mit Umstellungs- bzw. Bio-Futtermittel. Zudem sind folgende Fristen für eine Teilanerkennung einzuhalten:
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Tierart
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Frist für Teilanerkennung
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Mastrinder
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12 Monate
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Milcherzeugung
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6 Monate
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Eierproduktion
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6 Wochen
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Schweine
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6 Monate
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Kleine Wiederkäuer
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6 Monate
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Mastgeflügel
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10 Wochen
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