EU-Bio-Recht: Wichtige Korrekturen, weitere Verbesserungen müssen folgen

Veröffentlicht am 29. Oktober 2026
©Bio Ernte Stmk./Königshofer

Am 20. Oktober haben sich die Verhandler:innen des Europäischen Parlaments und des Rates informell auf Änderungen des Basisrechtsakts der EU Bio-Verordnung 2018/848 geeinigt. Diese müssen nun noch vom Europäischen Parlament und Rat beschlossen werden – dies soll bis Ende 2026 erfolgen.

Die vorläufige Einigung bringt sowohl wichtige Korrekturen, beispielsweise bei den Importen aus Drittländern als auch punktuelle Verbesserungen wie etwa eine Klarstellung zum Junggefügelauslauf oder eine Vereinfachung bei den Umstellungsfristen. Die Chance auf Nachbesserungen bei der Umsetzung der Weidehaltung und der Auslaufüberdachung wurde leider nicht genutzt.


BIO AUSTRIA setzt sich dafür ein, dass diese Themen nun rasch in den Detailbestimmungen angegangen werden, um mehr Rechtssicherheit und praxisgerechte Lösungen zu erreichen.

Die Verhandler:innen haben sich neben wichtigen Handelsfragen auf folgende Änderungen der EU-Bio-Verordnung vorläufig geeinigt (vorbehaltlich der Beschlüsse):

– Umstellungsfrist bei Rindern für die Fleischerzeugung:

Bei der Einstallung konventioneller Zuchttiere durch einen Bio-Betrieb soll die Umstellungszeit geändert werden: Bei Rindern zur Fleischvermarktung soll die „Drei Viertel der Lebenszeit“- Regelung gestrichen werden und künftig nur noch eine zwölfmonatige Umstellungszeit gelten, bevor die Tiere bzw. deren Produkte als biologisch deklariert werden dürfen.

– 5 % konventionelle Eiweißfuttermittel: 

Wenn die nationale Behörde feststellt, dass nicht ausreichend biologische Eiweißfuttermittel verfügbar sind, dürfen bei Geflügel und Schweinen bis zu 5% konventionelle Eiweißfuttermittel eingesetzt werden. Diese Regelung soll bis 2036 verlängert und auch auf erwachsene Tiere ausgeweitet werden können. In Österreich ist dies für die Geflügelfütterung relevant, da es für eine bedarfsgerechte Nährstoffversorgung noch zu wenig hochwertige biologische Eiweißfuttermittel gibt. Im Schweinebereich waren in Österreich in den letzten Jahren genügend biologische Eiweißfuttermittel verfügbar, daher ist der Einsatz konventioneller Eiweißfuttermittel nicht zulässig.

Ab 2031 kann die Europäische Kommission diese Regelung streichen, soferne ausreichend biologische Eiweißfuttermittel erhältlich sind.

– Auslauf für Junggeflügel: Es soll klargestellt werden, dass Junggeflügel erst dann Zugang zum Auslauf erhalten muss, wenn die Tiere physiologisch dazu bereit und ausreichend befiedert sind.

– Überdachung von Ausläufen:  Es konnte keine Einigung zur Änderung der Regelung im Basisrecht erzielt werden. Die Kommission hat angekündigt, an dem Thema weiterzuarbeiten und Durchführungsbestimmungen für Ausläufe für Schweine in Aussicht gestellt.

– Weidehaltung:  Die Weidepflicht bleibt bestehen. Der Vorschlag, Weidehaltung durch innovative Stallsysteme zu ersetzen, hat sich nicht durchsetzen können.

– Obergrenze bei der Geflügelmast:  Die bisherige Obergrenze von 1600 m² pro Betrieb soll geändert werden und künftig für die maximal zulässige Stallgröße gelten. Gemäß EU-Bio-Verordnung werden in Zukunft pro Betrieb mehrere Ställe mit einer Fläche von je maximal 1.600 m² erlaubt sein. Für BIO AUSTRIA Betriebe gilt weiterhin, dass nur ein Stall mit 1.600 m² pro Betrieb zulässig ist.

– Wartezeit bei chemisch-synthetischen Tierarzneimitteln: Die Mindestwartezeit von 48 Stunden soll entfallen; die doppelte Wartezeit bleibt bestehen. Bei Mitteln mit einer Wartezeit von null Stunden würde damit auch im Bio-Bereich keine Mindestwartezeit von 48 Stunden mehr gelten.

– Produktionsvorschriften für Wachteln: Die Umstellungszeit soll fünf Wochen und das Mindestschlachtalter 42 Tage betragen.

– Jungtiere in der Aquakultur: Wenn eine bestimmte Art nicht verfügbar ist, sollen die zuständigen Behörden die Verwendung nichtbiologischer Jungtiere für einen begrenzten Zeitraum genehmigen können.

– Fruchtfolgeauflage im Geschützten Anbau: Ausnahmen bzgl. Anbau von Leguminosen sollen möglich sein, die Anforderungen an die Fruchtfolge sollen allerdings stärker verankert werden.

– Reinigungs- u. Desinfektionsmittel in Verarbeitung und Lagerhaltung: Die Vorgabe soll gestrichen werden, dass die Kommission diese Mittel zulassen und in beschränkte Listen aufnehmen muss. Am Markt verfügbare Mittel sollen verwendet werden können.