Regelung für den Zukauf von Saatgut und Pflanzenvermehrungsmaterial
Eine nationale Neuregelung bringt ab dem Herbstanbau 2026 beim Anbau von Roggen, Weizen und Mais Änderungen mit sich. Ziel der Verordnung ist es, dass möglichst viele Bio-Betriebe biologisches Saatgut verwenden. Bitte bemühen sie sich so rasch als möglich um ausreichend Bio-Saatgut für ihren Betrieb.
Generelle Regelung
Biobetriebe müssen biologisches Saat- und Pflanzgut einsetzen, sofern dieses verfügbar ist. Ist Bio-Saatgut nicht verfügbar, kann Umstellungssaatgut (UM-Saatgut) weiterhin „ohne Genehmigung“ zugekauft werden. Wenn kein Bio-und Umstellungssaatgut verfügbar ist, kann ein Ansuchen für die Verwendung von konventionellen ungebeiztem Saatgut/Saatgutmischungen gestellt werden.
ACHTUNG: Die wiederholte Verwendung von konventionellem unbehandeltem Saatgut ohne Genehmigung der Kontrollstelle führt zu einer Behördenmeldung durch die Kontrollstelle und zu Verwaltungsstrafen!
Hintergrund:
Ziel ist es zu gewährleisten, dass möglichst viele Bio-Betriebe Biosaatgut einsetzen können und das Angebot laufend ausgebaut wird. Langfristig ist jedoch das Ziel, die „individuellen Ausnahmegenehmigungen auf Null zu reduzieren.
Neuerungen ab Herbstanbau 2026 bei Winterroggen, Wintertriticale und Mais
Roggen-, Wintertriticale- und Mais-Saatgut gilt in Österreich grundsätzlich als ausreichend bio-verfügbar und muss verpflichtend in Bio-Qualität zugekauft werden. Erst wenn weniger als drei Sorten oder Saatgutkategorien in der AGES Datenbank als bio-verfügbar gelistet sind, gilt dieses Saatgut als „nicht mehr in Bio-Qualität verfügbar“. Ab diesem Zeitpunkt kann um Verwendung von konventionell unbehandeltem Saatgut bei der Bio-Kontrollstelle angesucht werden. Nach der Genehmigung ist der Einsatz bzw. die Aussaat erlaubt.
- Bio-Körnermais- bzw. Bio-Silomaissorten; ausgenommen Mais der Reifezahl 170-250
- Grünschnitt-, Populations-, oder Hybridwinterroggen
- Wintertriticale
Mais wird in die Kategorien Bio-Körner-, Bio-Silomaissorten bzw. Mais der Reifezahl 170-250 unterteilt. Sind in der Kategorie „Bio-Körner“ bzw. „Bio-Silomaissorten“ weniger als drei Sorten vorhanden, darf auf konventionelles, unbehandeltes Saatgut zurückgegriffen werden. Bei Mais mit den Reifezahlen 170-250 gilt die bisher übliche Vorgehensweise, es ist nur die Sorte ausschlaggebend. In jedem Fall ist bei Zukauf von konventionellem, unbehandelten Saatgut eine Genehmigung von der zuständigen Bio-Kontrollstelle notwendig.

Bei Winterroggen wird in die Kategorien Grünschnitt-, Populations-, oder Hybridroggen unterteilt. Derzeit sind beim Grünschnittroggen nur die Sorten Powergreen und Protector in Bio-Qualität vorhanden (Stand 16.7.26). Daher kann nach Genehmigung durch die zuständige Kontrollstelle auf konventionelles, unbehandeltes Saatgut zurückgegriffen werden. Auch beim Hybridroggen (KWS Emphor) ist derzeit nur eine Sorte gelistet. Einzig bei Populationsroggen ist bereits die Bio-Verfügbarkeit gewährleistet und es ist Bio-Saatgut einzusetzen.
Anbau seltener landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (SLK, ÖPUL 2023)
Beim Anbau von seltenen landwirtschaftlichen Kulturpflanzen wie z.B. bei den Winterroggensorten Schlägler, Lungauer Tauern oder Oberkärntner, gibt es eine vereinfachte Vorgehensweise. Wenn in der AGES-Bio-Saatgutdatenbank die Sorte nicht mehr bioverfügbar ist, kann nach Genehmigung durch die zuständige Kontrollstelle auf konventionelles, unbehandeltes Saatgut zurückgegriffen werden.

Bei Wintertriticale gibt es keine Unterteilung. Derzeit sind neun verschiedene Sorten in der AGES Bio-Saatgutdatenbank gelistet. Hier ist auf Bio-Saatgut zurückzugreifen, auch wenn der regionale Händler des Vertrauens kein Bio-Saatgut führt.

Empfehlung! Bitte bemühen Sie sich frühzeitig um das passende Bio-Saatgut, damit das richtige Saatgut, welches zum Standort und Anforderungen des Betriebes passt, für den Einsatz bereit liegt.
Bei Sortenvorgabe im Vertragsanbau, Feldversuchen für Forschung und bei kurzfristiger Nichtverfügbarkeit und begründeter Dringlichkeit, wenn direkt beim Anbau das Saatgut nicht ausreicht, kann ihre zuständige Bio-Kontrollstelle den Zukauf von konventionellem, unbehandelten Saatgut genehmigen.
Keine Genehmigung durch zuständige Kontrollstelle notwendig
Vom Ansuchen ausgenommen, sind Arten, die auf der Liste der „allgemeinen Ausnahmen“ gelistet sind (AGES). Die Liste wird von der AGES geführt und enthält Kulturen, wo kein oder zu wenig Bio- bzw. UM-Saatgut- bzw. Pflanzenvermehrungsmaterial vorhanden ist. Für diese gelisteten Arten ist kein Ansuchen bei ihrer zuständigen Kontrollstelle notwendig. Beim Einsatz ist jedoch darauf zu achten, dass es sich jedenfalls um unbehandeltes bzw. ungebeiztes Saatgut handelt.
- Saatgut, für die eine allgemeine Ausnahme gilt. 2026 sind folgende Kulturen auf der AGES Homepage gelistet:
- Öl- und Faserpflanzen: Hybrid Öl-Kürbis, Kümmel, Ramtillkraut (auch Gingellikraut, Mungo genannt), Rübsen, Sareptasenf (Brauner Senf), Sommer-Raps, Winterfutterraps
- Futterpflanzen/Klee-Arten: Bockshornklee, Bokharaklee (Steinklee weiß), Erdklee, Fenchel, Futterzichorie (Wegwarte), Gelber Steinklee, Gelbklee, Hornklee, Kleiner Wiesenknopf, Koriander, Kornblume, Kresse, Kronwicke, Lupinen, Malve, Meliorationsrettich, Petersilie, Ringelblume, Salbei, Schafgarbe, Schwarzkümmel, Schwedenklee, Sichelklee, Spitzwegerich, Wiesen-Margerite, Wilde Möhre, Wundklee
- Gräser: Glatthafer, Goldhafer, Kammgras, Rohrschwingel, Rotes Straußgras, Schafschwingel, Wiesenfuchsschwanz, Wiesenrispe, Wiesenschweidel
- Beta-Rüben: Futterrübe, Zuckerrübe
- Getreide: Kolbenhirse, Sorghumhirse, Sudangras, Teff (Zwerghirse);
die detaillierte Liste finden sie hier
- 70% Bio-Saatgutmischungen für z. B.: Begrünung, Zwischenfrucht, Feldfutter, Dauerwiesen, Wechselwiesen, Weiden und Nachsaat, bei der die 30% konventionellen Saatgutarten in der allgemeinen Ausnahmenliste angeführt sind.
Diese Mischungen enthalten folgende Zusatzetikette: „Diese Mischung darf nur im Rahmen der Genehmigung und im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde verwendet werden, die die Verwendung dieser Mischung im Einklang mit Anhang II, Teil I Nummer 1.8.5 der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen genehmigt hat.
Daher überprüfen sie genau, woher die Mischung kommt. Denn die Genehmigung ist nur in dem jeweiligen Land gültig. Vorsicht bei Mischungen aus dem Ausland! Um Fehler zu vermeiden sollten diese sicherheitshalber immer bei der Kontrollstelle beantragt werden! - vegetatives Vermehrungsmaterial, wie Steckzwiebel; Rebsetzlinge, Spargel oder Knoblauch
- Gemüsesaatgut, welches in der AGES Saatgut-Datenbank nicht gelistet ist.
- Jungpflanzen, deren Anbauzyklus von Anbau bis zur ersten Ernte mehrere Vegetationsperioden erfordert, wie Jungbäume oder Jungsträucher.
Jungpflanzen (Gemüse-, Kräuterjungpflanzen), die in einer Vegetationsperiode geerntet werden, müssen immer „Bio“ sein – es ist keine Ausnahme möglich! - Alle Arten, Unterarten und Sorten von Saatgut von Wildpflanzen, Schnittblumen und Zierpflanzen
Saat- und Pflanzgut für die Vermehrung
Liegt ein Vermehrungsvertrag mit einer Vermehrerorganisation vor, so ist bei Verwendung von konventionellem unbehandeltem Basis-/Vorstufensaatgut bzw. Pflanzgut zur Vermehrung, kein Ansuchen nötig. Liegt kein Vermehrungsvertrag vor, ist ein Ansuchen nötig.
Forschung, Tests bei Feldversuchen, Saatgut-Sondererhalt oder zur Produktinnovation
Bei anerkannter Forschung, Tests bei Feldversuchen, Saatgut-Sondererhalt oder zur Produktinnovation gelten Sonderregelungen. Nehmen Sie vorab Kontakt zu ihrer Kontrollstelle auf!
Gemüsesaatgut
Für Gemüsesaatgut ist ein Ansuchen zu stellen, wenn die Sorte in der Biosaatgut Datenbank der AGES gelistet und „ausverkauft“ gekennzeichnet ist. Ist die gewünschte Sorte gelistet und noch verfügbar, muss biologisches Saatgut verwendet werden. Nur nicht gelistete Gemüsearten und -sorten fallen unter die allgemeine Ausnahme = kein Ansuchen notwendig. Bewahren sie den beim Gemüsekauf aktuellen Ausdruck der Bio-Saatgutdatenbank „Gemüse“ (Art, Sorte) aufbewahren, damit belegt ist, ob Saatgut zum Zeitpunkt des Zukaufs, gelistet (verfügbar oder ausverkauft) oder eben nicht gelistet war.
Wo und wie stelle ich das Ansuchen?
Das Ansuchen zum Zukauf von konventionellem unbehandeltem Saatgut muss vor Zukauf bei ihrer zuständigen Bio-Kontrollstelle erfolgen. Die Kontrollstellen haben dafür eigene Formulare oder Online-Zugänge.
Es ist dabei zu begründen, weshalb konventionelles Saatgut bzw. Vermehrungsmaterial gekauft wird. Gründe können beispielsweise sein, dass Bio-bzw. Umstellungssaatgut nicht verfügbar ist, verspätete Lieferung oder dass die verfügbaren Bio-Sorten für den Standort nicht geeignet sind. Die Genehmigung gilt immer nur für das jeweilige Anbaujahr. Die Verwendung des Saatgutes darf erst nach Erhalt der Bestätigung erfolgen. Überprüfen Sie bei der Saatgut-Übernahme, ob das Saatgut dem bestellten bzw. angesuchtem entspricht.
Was heißt „unbehandelt/ungebeizt“?
Das Behandeln von Saatgut durch chemisch-synthetische Beizmittel oder das Aufbringen von im Bio-Landbau verbotenen Mitteln ist verboten. Es gibt jedoch auch biotaugliche Beizmittel, die für den Bio-Landbau zugelassen sind. Diese sind im Betriebsmittelkatalog gelistet.
Bei Leguminosen, wie z.B. Soja ist es üblich das Saatgut mit Rhizobien zu impfen. Dies ist grundsätzlich zulässig. Entsprechende Produkte sind im Betriebsmittelkatalog gelistet bzw. muss eine GVO-Frei-Bestätigung dafür aufliegen.
Elektrobehandeltes Saatgut ist in der biologischen Produktion verboten, weil derartige Behandlungen als ionisierende Strahlung einzuordnen sind und diese grundsätzlich in der gesamten Lebensmittelkette und auch in den verwendeten Ausgangsstoffen verboten ist. Dies gilt übrigens auch für nicht-biologisches Saatgut, das auf Basis einer Ausnahmegenehmigung eingesetzt wird.
Sind Umstellungszeiten zu beachten?
Beim Einsatz von konventionellem, vegetativen PVM kann es zu Umstellungsfristen kommen, was vor allem bei Dauerkulturen relevant sein kann. Es wird unterschieden, ob das PVM wurzelnackt oder mit Erde (Container bzw. Wurzelballen) bedeckt ist und ob die ganze Pflanze vermarktet wird oder nur Teile der Pflanze. Die Umstellungszeiten im Detail finden sich hier.
Gebrauchswertprüfung empfohlen!
Bei Verwendung von Nachbausaatgut wird empfohlen, vor dem Anbau eine Gebrauchswertprüfung bei der AGES durchführen zu lassen zur Kontrolle auf Steinbrand, Schneeschimmel, etc.! Dazu wird eine Probe mit 1 kg eingeschickt an: AGES, Institut für Saatgut, Spargelfeldstraße 191, 1226 Wien, Tel. 050555-31121.
Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte an die Bio-Beratung.
Links
- Sortenliste für den Anbau seltener landwirtschaftlicher Kulturpflanzen in den Maßnahmen „Umweltgerechte und bio-diversitätsfördernde Bewirtschaftung“ (1A) und „Biologische Wirtschaftsweise“ (1B)
- Bio-Pflanzenvermehrungsmaterial-Datenbank