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Beschlüsse der Delegierten: Richtlinien zu Düngemitteln, Palmöl und Stallabteilen in der Masthühnerhaltung
Veröffentlicht am 25. November 2025
Düngemittel, Palmöl und Stallabteile in der Masthühnerhaltung – zu diesen Themen wurden in der Delegiertenversammlung am 20. November 2025 Richtlinien beschlossen.
Delegierte BIO AUSTRIA Bäuerinnen und Bauern aus ganz Österreich entscheiden über die BIO AUSTRIA Richtlinien, die über den gesetzlichen Bio-Standard – das sind die EU-Bio-Verordnung und die österreichische Richtlinie des Beirats für biologische Produktion – hinausgehen.
Durch die Beschlüsse der Delegiertenversammlung gilt für BIO AUSTRIA Betriebe neu:
Bisher hat gegolten: Werden mehrere Masthühner-Herden in einem Geflügelstall untergebracht, so müssen Stallabteile durch feste Trennwände vom Boden bis zur Decke getrennt sein.
Durch den neuen Richtlinien-Beschluss reicht in Zukunft die Trennung der Herden mittels Netzen, Maschendraht, festen oder halbgeschlossenen Wände aus. Das verschafft doppelt Luft: Einerseits erhöht das den wirtschaftlichen Spielraum für Bäuerinnen und Bauern. Da die Baukosten in den letzten Jahren deutlich gestiegen sind, bringt der Wegfall fester Trennwände bei Neubauten eine deutliche Kostenersparnis. Andererseits ermöglicht ein durchgängiger Luftraum ohne feste Trennwände eine gleichmäßigere Luftzirkulation im Stall, Temperatur- und Feuchtigkeitsunterschiede können besser ausgeglichen und lokale Hitzestaus oder Kältezonen reduziert werden. Bleibt die Frage ob sich der Wegfall der Trennwände auf’s Tierwohl auswirkt? Nicht wirklich, hat die Recherche ergeben. Die Bestandsdichte dürfte für das Tierwohl ein weitaus wichtigerer Parameter sein. Auch im Hinblick auf den Infektionsdruck gibt es keine belastbaren Argumente, die für eine Beibehaltung der bisher geltenden Richtlinie sprechen.
Die neue Richtlinie tritt mit Beschluss der Delegiertenversammlung in Kraft.
Für verarbeitete Bio-Lebensmitteln, deren wertbestimmende Rohstoffe nicht oder in nicht ausreichender Menge in Österreich wachsen (z. B. Oliven, Bananen, Kaffee, Kakao, …), enthält der BIO AUSTRIA Standard eigene Richtlinien: Der BIO AUSTRIA Anteil muss zumindest 50 % betragen, Bio-Rohstoffe aus dem globalen Süden sollen aus Fairem Handel stammen. Diese beiden Richtlinienpunkte haben sich bewährt und sollen beibehalten werden. Der Einsatz von Bio-Palmöl bzw. Bio-Palmkernöl ist nach Beschluss der Delegiertenversammlung in BIO AUSTRIA Produkten hingegen nicht mehr zulässig.
Welche Argumente gibt es für das Verbot? Palmölplantagen werden mit Regenwald-Rodung in Verbindung gebracht und haben sich damit ein schlechtes Image zugelegt. Weiters ist der Einsatz von Palmöl ist in vielen Bio-Handelsmarken, dem AMA Bio-Siegel sowie dem konventionellen AMA Gütesiegel mittlerweile verboten. Auch in BIO AUSTRIA Produkten wurde es bisher nicht eingesetzt – selbst nach intensiver Recherche sind wir auf kein einziges Produkt gestoßen! Gleichzeitig sind inzwischen am Markt ausreichend Alternativen zum Einsatz von Palmöl vorhanden. Das neu beschlossene Palmöl-Verbot soll dazu beitragen, das Image des BIO AUSTRIA Markenzeichen hoch zu halten.
Die Richtlinie tritt ab 1.1.2026 in Kraft. Vor dem 1.1.2026 zugekauftes Bio-Palmöl, das der bisher geltenden Richtlinie entspricht, kann aufgebraucht werden.
Rindergülle, Schweine- und Geflügelmist konventioneller Herkunft
Der Einsatz von Rindergülle, Schweine- und Geflügelmist konventioneller Herkunft war für BIO AUSTRIA Betriebe bisher verboten. Die aktuell beschlossenen Richtlinie öffnet dieses Verbot im Rahmen einer limitierten Futter-Gülle/Mist-Kooperation.
Vor jedem Zugang muss eine Genehmigung von BIO AUSTRIA eingeholt werden. Zukünftig gilt:
Rindergülle, Schweine- und Geflügelmist konventioneller Herkunft darf am BIO AUSTRIA Betrieb nur im Austausch mit Futter von Dauerwiesen, Ackerfutter oder Ackerkulturen, bei denen die ganze Pflanze geerntet wird (ausgenommen Silomais) eingesetzt werden. Diese Futter-Gülle/Mist-Kooperation ist nur von Bauer zu Bauer und innerhalb von Österreich zulässig.
Für den abgebenden konventionellen Betrieb sind am gesamten Betrieb folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Die Bio-Kontrollstelle des BIO AUSTRIA Betriebes darf jederzeit prüfen, ob die Vorgaben vom Gülle bzw. Mist abgebenden Betrieb eingehalten werden und nachvollziehbar sind.
Die genehmigbare Menge beschränkt sich auf das Stickstoff-Äquivalent der Futtermittel, das der BIO AUSTRIA Betrieb dem Wirtschaftsdünger abgebenden, konventionellen Betrieb geliefert hat. Angeliefertes Stroh wird in das Stickstoff-Äquivalent miteingerechnet. Wird Rindergülle, Schweine- und Geflügelmist konventioneller Herkunft in einer Agrogasanlage vergoren, gilt diese Regelung auch für die Abnahme von Agrogärresten.
Bisher waren nach BIO AUSTRIA Richtlinien Düngemittel mit Nebenprodukten tierischen Ursprungs wie z.B. Blut-, Knochenmehl, Horn-, Haar- und Hautmehl u.ä. nur aus biologischer Herkunft zulässig. (Ausgenommen: Wolle und Milcherzeugnisse konventioneller Herkunft.)
Zukünftig sollen Dünger aus konventionellen Nebenprodukten tierischen Ursprungs für Dauerkulturen, Gemüse (ohne Kartoffel und Ölkürbis), Kräuter und Zierpflanzen eingesetzt werden, wenn sie bestimmte Voraussetzung erfüllen (Kategorie 3* laut VO-EG Nr. 1069/2009, Art- 10, mind. 0 Punkte im BIO AUSTRIA Bewertungsschlüssel, keine Ausgangsmaterialien außerhalb der EU).
Die bestehende Ausnahme für Horndünger in Substraten soll beibehalten werden.
Zulässige Produkte sind im Betriebsmittelkatalog (www.easycert.at) für die biologische Landwirtschaft gelistet.
Zukaufsmengen für Hopfen, Zierpflanzen, Stauden, Gehölze und Bäume
Bisher sehen die BIO AUSTRIA Richtlinien für Hopfen relativ niedrige Zukaufsmengen vor, für Zierpflanzen, Stauden, Gehölze und Bäume fehlen Mengenangaben. Mit dem neuen Beschluss werden die Zukaufsmengen für diese Kulturen auf Basis von Rückmeldung aus der Praxis und der Richtlinien für Sachgerechte Düngung wie folgt festgelegt: Hopfen: maximal 60 kg Njw/ha und Jahr; Zierpflanzen, Stauden, Gehölze und Bäume: 80 kg Njw/ha und Jahr.
Alle drei Richtlinienbeschlüsse zu Düngemitteln treten ab 1.1.2026 in Kraft. Die gesamte ab 2026 gültige BIO AUSTRIA Zukaufsregelung für Düngemittel ist in Kürze hier nachzulesen: