Abdriftschäden auf Bio-Flächen – was ist zu tun, um eine ÖPUL-Sanktionierung zu vermeiden?

Kommt es in der Praxis zu einem Eintrag von im Bio-Landbau nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, wie beispielsweise Herbiziden, von konventionellen Nachbarflächen wird für den/die Bewirtschafter:in der betroffenen Bio-Fläche folgende Vorgangsweise empfohlen:
In einem ersten Schritt ist die Biokontrollstelle des Betriebes zu informieren. Empfehlenswert ist zusätzlich eine grundlegende Fotodokumentation des entstandenen Schadens durch den/die Betriebsleiter:in zur Beweissicherung. Wird im Zuge der darauffolgenden Sachverhaltserhebung durch die Biokontrollstelle vor Ort dokumentiert, dass der Herbizideintrag aufgrund der aktiven Ausbringung durch den/die konventionelle/n Bewirtschafter:in der angrenzenden Nachbarfläche erfolgt ist, verliert die betroffene Bio-Fläche in der Regel per Bescheid der Lebensmittelbehörde die Bio-Anerkennung und geht wieder für zwei Jahre in die Bio-Umstellung. Erst die dritte Ernte nach dem Schadereignis ist wieder als Bio-Ware vermarktbar.
Um in den beiden Folgejahren eine nachvollziehbar getrennte Bewirtschaftung zu ermöglichen, ist im Mehrfachantrag eine Teilschlagbildung durchzuführen.
Zusätzlich müssen betroffene Bio-Betriebe die kontaminierte Fläche im Mehrfachantrag des Schadensjahres zwingend mit dem Code „OPBIO“ versehen. Damit und über die Meldung durch die Lebensmittelbehörde an die AMA wird transparent gemacht, dass auf dieser Fläche ein unverschuldeter Eintrag verbotener Betriebsmittel erfolgte und daher für die betroffene Fläche im Schadensjahr keine Bio-Prämie beantragt wird. In den Folgejahren ist die geschädigte Fläche wieder voll prämienfähig. ACHTUNG: Unterbleibt diese Codierung ist mit einer Kürzung der gesamten Bio-Prämie des Betriebes zu rechnen!
Die Abgeltung des entstandenen Schadens ist zivilrechtlich primär über die Betriebshaftpflichtversicherung des Verursachers abzuwickeln.