GLÖZ-Vereinfachungen für Bio-Betriebe bereits 2026

Veröffentlicht am 28. Januar 2026
Bauern beim Heuballen heimbringen

Mit 1. Jänner 2026 sind die Rechtsgrundlagen für das GAP-Vereinfachungspaket 2025 in Kraft getreten. Die Vereinfachungen für die Bio-Betriebe können direkt aus dem EU-Recht angewendet werden. Es ist also keine Anpassung in der nationalen GAP-Strategieplan-Anwenderverordnung notwendig. Somit gelten Bio-Betriebe mit dem MFA 2026, also ab sofort, für die GLÖZ-Standards 1, 3, 4, 5, 6 als konform.

Welche GLÖZ-Standards sind das konkret?

  • GLÖZ 1:
    Erhalt des Dauergrünland-Verhältnisses auf nationaler Ebene
  • GLÖZ 3:
    Strohabbrennverbot auf Ackerflächen
  • GLÖZ 4:
    Anlage von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen mit Fokus auf Gewässer mit stofflichen Belastungen
  • GLÖZ 5:
    Erosionsmindernde Maßnahmen ab 10%Hangneigung auf Acker- und Dauerkulturflächen
  • GLÖZ 6:
    Mindestbodenbedeckung auf Acker- und Dauerkulturflächen zwischen 1.11. und 15.2.

Zur Erinnerung:

Für die Anforderungen an die Anbaudiversifizierung (Hauptkulturen max. 75 %) und den Fruchtwechsel (GLÖZ 7) galten Biobetriebe schon bisher als konform, unabhängig vom Vereinfachungspaket.

Aber Achtung!

ÖPUL Verpflichtungen bleiben weiterhin aufrecht. Zum Beispiel beim Dauergrünlanderhalt (GLÖZ 1): Biobetriebe haben gemäß Öpul-Sonderrichtlinie eine einzelbetriebliche Verpflichtung zur Dauergrünlanderhaltung mit einer Umbruchstoleranz von einem Hektar in der Periode 2023 bis 2028. Diese Verpflichtung gilt natürlich auch weiterhin. Auch die Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung ist weiterhin zu erfüllen, d.h. auch Bio-Betriebe müssen weiterhin einen mindestens drei Meter breiten ganzjährig begrünten Streifen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, die an ein Gewässer angrenzen, sicherstellen. Eine Düngung bleibt dort ebenfalls verboten.

Kontakt

  • DI Kerstin Bojar

    BIO AUSTRIA, Agrarpolitik und Internationale Beziehungen
    Referentin
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