GLÖZ-Vereinfachungen für Bio-Betriebe bereits 2026
Mit 1. Jänner 2026 sind die Rechtsgrundlagen für das GAP-Vereinfachungspaket 2025 in Kraft getreten. Die Vereinfachungen für die Bio-Betriebe können direkt aus dem EU-Recht angewendet werden. Es ist also keine Anpassung in der nationalen GAP-Strategieplan-Anwenderverordnung notwendig. Somit gelten Bio-Betriebe mit dem MFA 2026, also ab sofort, für die GLÖZ-Standards 1, 3, 4, 5, 6 als konform.
Welche GLÖZ-Standards sind das konkret?
- GLÖZ 1:
Erhalt des Dauergrünland-Verhältnisses auf nationaler Ebene - GLÖZ 3:
Strohabbrennverbot auf Ackerflächen - GLÖZ 4:
Anlage von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen mit Fokus auf Gewässer mit stofflichen Belastungen - GLÖZ 5:
Erosionsmindernde Maßnahmen ab 10%Hangneigung auf Acker- und Dauerkulturflächen - GLÖZ 6:
Mindestbodenbedeckung auf Acker- und Dauerkulturflächen zwischen 1.11. und 15.2.
Zur Erinnerung:
Für die Anforderungen an die Anbaudiversifizierung (Hauptkulturen max. 75 %) und den Fruchtwechsel (GLÖZ 7) galten Biobetriebe schon bisher als konform, unabhängig vom Vereinfachungspaket.
Aber Achtung!
ÖPUL Verpflichtungen bleiben weiterhin aufrecht. Zum Beispiel beim Dauergrünlanderhalt (GLÖZ 1): Biobetriebe haben gemäß Öpul-Sonderrichtlinie eine einzelbetriebliche Verpflichtung zur Dauergrünlanderhaltung mit einer Umbruchstoleranz von einem Hektar in der Periode 2023 bis 2028. Diese Verpflichtung gilt natürlich auch weiterhin. Auch die Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung ist weiterhin zu erfüllen, d.h. auch Bio-Betriebe müssen weiterhin einen mindestens drei Meter breiten ganzjährig begrünten Streifen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, die an ein Gewässer angrenzen, sicherstellen. Eine Düngung bleibt dort ebenfalls verboten.