Tirol: Wenn das Futter knapp wird – Diese Ausnahmeregelung gilt jetzt
Die anhaltende Futterknappheit stellt viele Tiroler Bio-Betriebe derzeit vor große Herausforderungen. BIO AUSTRIA, Landwirtschaftskammer und Behörde suchen dabei gemeinsam bestmöglich nach Lösungen für die betroffenen Betriebe – oberste Priorität bleiben weiterhin die Versorgung der Tiere mit Bio-Futter und die Existenzsicherung der Betriebe. Durch die regionale Trockenheit in Tirol und dem daraus resultierenden Grundfuttermangel, ist es für Bio-Betriebe nun möglich, im Rahmen der „Verordnung über die befristete Verwendung nichtbiologischer Futtermittel infolge widriger Witterungsverhältnisse in biologischen Betrieben;“ eine Meldung für Zukauf von konventionellem Grundfutters über das VIS (Veterinär-Informations-System) zu stellen. Diese regionale Freigabe erfolgte auf Weisung der Landesbehörde in Tirol mit Stand 19. August 2026. In fast allen Bundesländern ist eine solche Ausnahmegenehmigung bis dato erteilt worden. Auch von Seiten BIO AUSTRIA liegt die Freigabe für den Zukauf von nicht-biologischem Grundfutter gemäß behördlicher Genehmigung vor.
Der Stufenplan: In dieser Reihenfolge solltest du vorgehen
Bevor konventionelles Grundfutter zum Einsatz kommt, gilt vonseiten BIO AUSTRIA weiterhin ein klarer Stufenplan:
- Inländisches Bio-Grundfutter, einschließlich Bio-Maissilage, hat weiterhin Vorrang. Wir unterstützen dabei gerne durch die Vermittlung von Bio-Futter. Wenn du am eigenen Betrieb oder in der Nachbarschaft Bio-Futter zu verkaufen hast, melde dich bitte unbedingt bei uns.
- Bio-Grundfutter aus Nachbarländern kann bei Bedarf eingesetzt werden. Dafür ist derzeit kein Import- bzw. Zulassungsantrag notwendig.
- Der zulässige Bio-Kraftfutteranteil wird befristet erhöht, von bisher maximal 15 % auf maximal 20 % der Gesamtjahres-Trockenmasseaufnahme. Das schafft zusätzlichen Spielraum, um Versorgungslücken innerhalb der Bio-Fütterung abzufedern.
- Erst wenn diese Möglichkeiten ausgeschöpft sind und kein ausreichendes Bio-Grundfutter verfügbar ist, kommt im Rahmen der behördlichen Ausnahmeregelung nichtbiologisches Grundfutter zum Einsatz.
Im Folgenden ist näher ausgeführt, welche Rahmenbedingungen die Verordnung für diesen vierten Schritt in Tirol konkret vorgibt.
Für wen gilt die Ausnahme und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die Ausnahme kann von biologischen Betrieben mit Sitz in Tirol, die Raufutter verzehrende Tiere halten, in Anspruch genommen werden. Dabei gilt:
- Nichtbiologische Futtermittel dürfen nur verwendet werden, wenn der Futterbedarf nicht durch biologische Futtermittel gedeckt werden kann.
- Der Tierbestand darf während der Inanspruchnahme der Ausnahme nicht erhöht werden.
- Es dürfen ausschließlich die unter „Zulässige Grundfuttermittel“ genannten Futtermittel verwendet werden (siehe unten).
- Die bezogenen nichtbiologischen Futtermittel müssen spätestens bis 1. Juni 2027 aufgebraucht und verfüttert werden.
- Die Einhaltung wird von der zuständigen Kontrollstelle überprüft. Bei Nichteinhaltung drohen Maßnahmen gemäß dem nationalen Maßnahmenkatalog.
Welches Ausmaß ist zulässig?
- Die zulässige Höchstmenge an nicht biologischem Futter beträgt höchstens 30 % des Jahresbedarfs der am Betrieb gehaltenen Tiere, berechnet auf Trockenmassebasis.
- Diese 30 % sind die Gesamthöchstmenge, um den Ernteausfall der Saison 2026 bis zum Erntebeginn 2027 zu überbrücken – es können also nicht zusätzlich weitere 30 % für 2027 in Anspruch genommen werden.
- Es gilt eine Höchstmenge von 1.500 kg Trockenmasse pro RGVE (laut aktuellem Tierbestand).
- Beim Bezug ist der jeweilige Trockenmassegehalt zu berücksichtigen: Heu 86 %, Gras-, Feldfutter- und Maissilage 35 %, Grünlandpellets 88 %.
Wichtig: Die Höchstmenge ist auf Basis des TM-Gehalts vorgegeben, die Beantragung im VIS ist hingegen in kg Frischmasse anzugeben. Für die Umrechnung kann eine Beratung bei der Landwirtschaftskammer oder BIO AUSTRIA in Anspruch genommen werden.
Welche Grundfuttermittel sind zulässig?
Im Rahmen der Ausnahme dürfen folgende nichtbiologische Futtermittel verwendet werden:
- Heu
- Gras- und Feldfuttersilagen
- Heulage
- Futterstroh
- Sonstige pflanzliche Grundfuttermittel mit vergleichbarer Futterwirkung und einem für Grundfuttermittel typischen Rohfasergehalt
Sonderregelung für den Bezirk Lienz
Aufgrund der besonders ausgeprägten Trockenheit und der zusätzlich eingeschränkten Verfügbarkeit geeigneter Futtermittel am Markt ist für Betriebe im Bezirk Lienz auch die Verwendung von nicht biologischer Maissilage zulässig.
Meldepflicht vor Inanspruchnahme – Wie vorgehen?
Wichtig: Die Inanspruchnahme der Ausnahme muss vor Zukauf gemeldet und von der Behörde bestätigt werden. Die Meldung erfolgt über das VIS (Verbraucherinformationssystem). Zur Meldung gelangt man über: Antrag, Erklärungen → BIO-Antrag → Inanspruchnahme einer Ausnahme im Katastrophenfall bei Gebietsbetroffenheit.
Im Antrag sind folgende Angaben erforderlich:
- Geschäftszahl: LW-LR-252/687-2026
- Datum des Verwaltungsaktes: 17.8.26
- Aktueller Viehbestand (RGVE) zum Meldezeitpunkt laut AMA
- Futterfläche
- Geschätzte Ertragsausfälle (in %)
- Benötigte Futtermittelmengen auf Basis der Frischmasse in kg (max. 30% des Jahresbedarfs auf Basis TM – siehe oben)
Wichtig zu wissen: Die maximale Menge von 30 % des Jahresfutterbedarfs bezieht sich auf die Trockenmasse – im Antrag selbst gibst du die Mengen jedoch auf Frischmasse-Basis an.
Ein Zukauf ist erst nach Bestätigung dieser Meldung durch die Behörde zulässig.
Dokumentationspflichten
Bei der nächsten Bio-Kontrolle wird der Zukauf von nicht biologischem Grundfutter kontrolliert. Führen Sie dafür bitte folgende Aufzeichnungen (formfrei):
- Bestätigung der VIS-Meldung für den Zukauf von nicht biologischem Grundfutter
- Art und Menge der bezogenen Futtermittel sowie der gefütterten Tiere
- Zeitraum der Verwendung der nichtbiologischen Futtermittel
- Datum des Zukaufs bzw. Bezugs samt Angabe des Lieferanten
Wie lange gilt die Ausnahme?
Die Ausnahme dient ausschließlich der Bewältigung des durch die widrigen Witterungsverhältnisse verursachten Futtermangels der Erntesaison 2026. Die Verordnung ist am 19. August 2026 in Kraft getreten und tritt am 1. Juni 2027 außer Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das nichtbiologische Grundfutter aufzubrauchen.
Bleibt der Bio-Status erhalten?
Eine Frage, die uns häufig erreicht: Hat der Einsatz von genehmigtem nichtbiologischem Grundfutter Auswirkungen auf den Bio-Status der erzeugten Produkte? Die Antwort ist eindeutig Nein. Weder die Tiere noch die daraus erzeugten Produkte – etwa Milch oder Fleisch – verlieren durch den Einsatz des genehmigten Grundfutters ihren Bio-Status.
Wichtig: Kontaktier deinen Verarbeiter
Unsere Empfehlung
Bei Fragen melde dich bei unserem Bio-Berater Tobias Lienhart (siehe unten). Weitere Informationen finden sich unter https://www.bio-austria.at/a/bauern/wenn-das-futter-knapp-wird-diese-moeglichkeiten-haben-bio-betriebe-jetzt/