Trockenheitsbedingter Grundfuttermangel: Behördliche Ausnahmegenehmigung für Bio-Betriebe in Niederösterreich

Veröffentlicht am 06. August 2026
Wiese Trockenheit
© Karl Brader

Aufgrund der außergewöhnlichen Trockenheit und des daraus resultierenden Grundfuttermangels in Niederösterreich hat die Landes-Lebensmittelbehörde Niederösterreich im Rahmen der Regelung „Inanspruchnahme einer Ausnahme im Katastrophenfall“ einen Verwaltungsakt erlassen. Betroffene biologische Tierhaltungsbetriebe können dadurch unter bestimmten Voraussetzungen nicht-biologisches Grundfutter zukaufen.
Die Ausnahme gilt für nachweislich betroffene Bio-Betriebe mit Haltung von Raufutter verzehrenden Tieren im gesamten Bundesland Niederösterreich.
Auch seitens BIO AUSTRIA wird der Zukauf von nicht-biologischem Grundfutter entsprechend der behördlichen Ausnahmegenehmigung ermöglicht.

Wichtig

Vor jedem Zukauf ist eine Meldung im Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) erforderlich!

Die Ausnahme darf nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Futterbedarf nachweislich nicht durch biologisch erzeugte oder am Markt verfügbare biologische Futtermittel gedeckt werden kann.

Möglichkeiten und Voraussetzungen für den Einsatz nicht-biologischer Grundfuttermittel

Die behördliche Ausnahme ermöglicht Betrieben mit Haltung von Raufutter verzehrenden Tieren in Niederösterreich die Verwendung bestimmter nicht-biologischer Grundfuttermittel im Zeitraum von 07.08.2026 bis 01.06.2027.

Dabei gelten folgende Voraussetzungen:

  • Maximal 30% des Jahresbedarfs, berechnet auf Basis der Trockenmasse.
  • Vorherige elektronische Meldung im VIS.
  • Der Bedarf kann nachweislich nicht durch biologisch erzeugte oder am Markt verfügbare biologische Futtermittel gedeckt werden.

Folgende nicht-biologische Grundfuttermittel sind von der Ausnahme umfasst:

  • Heu
  • (Klee-)Grassilage
  • Klee- und Luzernepellets
  • Futterstroh
  • Ganzpflanzensilagen von Getreide-Leguminosengemengen
  • Grundfutter von Weideflächen

Nicht von der Ausnahme umfasst sind Futtermittel, die im Verwaltungsakt nicht angeführt sind (z.B. Silomais).

VIS – Meldung

Die Meldung ist vor Inanspruchnahme der Ausnahme ausschließlich elektronisch über das Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) einzubringen. Ein entsprechender Zugang zum VIS ist erforderlich.

Im VIS erfolgt die Meldung über:

Anträge → Neuer Antrag → Bio-Anträge → Inanspruchnahme einer Ausnahme im Katastrophenfall
Im Feld „Geschäftszahl des Verwaltungsakts“ ist folgende Geschäftszahl einzutragen:
LF5-BIO-1333/909-2026

Dokumentation

Aufzeichnungen über die zugekauften und verwendeten nicht-biologischen Futtermittel sind zu führen und aufzubewahren. Diese sind der zuständigen Behörde sowie der Bio-Kontrollstelle auf Verlangen vorzulegen.

Hinweise für BIO AUSTRIA Betriebe

Um von der Futtermittelknappheit betroffene BIO AUSTRIA Betriebe zu unterstützen, gilt diese Möglichkeit zum Zukauf von nicht-biologischem Grundfutter auch für BIO AUSTRIA Betriebe innerhalb des behördlich festgelegten Zeitraums.

Unbedingt weiter zu beachten / prüfen sind:

Internationale Verbandsstandards (Naturland, Bioland, u.a.)
Privatrechtliche Standards (Zurück zum Ursprung, Prüf Nach!/Ja! Natürlich
Abnehmer (z. B. Molkereien)

Unterstützung

Bei Fragen zur Antragstellung unterstützt das Beratungsteam von BIO AUSTRIA NÖ und Wien als VIS Servicestelle:

BIO AUSTRIA NÖ und Wien: 02742 90833

Weitere Infos zum Thema

  • DI Doris Wimmer

    BIO AUSTRIA NÖ und Wien, Landwirtschaft
    Regionalbetreuung Waldviertel, Beratung Grünland
    Profil anzeigen
  • Viktoria Haidl

    BIO AUSTRIA NÖ und Wien, Landwirtschaft
    Regionalbetreuung Industrieviertel
    Profil anzeigen
  • DI Agnes Scheucher

    BIO AUSTRIA NÖ und Wien, Landwirtschaft
    Regionalbetreuung Mostviertel, Beratung Grünland, Geflügel
    Profil anzeigen
  • Nicholas Fürschuss

    BIO AUSTRIA NÖ und Wien, Landwirtschaft
    Beratung Rinder/Stallbau
    Profil anzeigen