Trockenheitsbedingter Grundfuttermangel: Behördliche Ausnahmegenehmigung für Bio-Betriebe in Niederösterreich
Aufgrund der außergewöhnlichen Trockenheit und des daraus resultierenden Grundfuttermangels in Niederösterreich hat die Landes-Lebensmittelbehörde Niederösterreich im Rahmen der Regelung „Inanspruchnahme einer Ausnahme im Katastrophenfall“ einen Verwaltungsakt erlassen. Betroffene biologische Tierhaltungsbetriebe können dadurch unter bestimmten Voraussetzungen nicht-biologisches Grundfutter zukaufen.
Die Ausnahme gilt für nachweislich betroffene Bio-Betriebe mit Haltung von Raufutter verzehrenden Tieren im gesamten Bundesland Niederösterreich.
Auch seitens BIO AUSTRIA wird der Zukauf von nicht-biologischem Grundfutter entsprechend der behördlichen Ausnahmegenehmigung ermöglicht.
Wichtig
Vor jedem Zukauf ist eine Meldung im Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) erforderlich!
Die Ausnahme darf nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Futterbedarf nachweislich nicht durch biologisch erzeugte oder am Markt verfügbare biologische Futtermittel gedeckt werden kann.
Möglichkeiten und Voraussetzungen für den Einsatz nicht-biologischer Grundfuttermittel
Die behördliche Ausnahme ermöglicht Betrieben mit Haltung von Raufutter verzehrenden Tieren in Niederösterreich die Verwendung bestimmter nicht-biologischer Grundfuttermittel im Zeitraum von 07.08.2026 bis 01.06.2027.
Dabei gelten folgende Voraussetzungen:
- Maximal 30% des Jahresbedarfs, berechnet auf Basis der Trockenmasse.
- Vorherige elektronische Meldung im VIS.
- Der Bedarf kann nachweislich nicht durch biologisch erzeugte oder am Markt verfügbare biologische Futtermittel gedeckt werden.
Folgende nicht-biologische Grundfuttermittel sind von der Ausnahme umfasst:
- Heu
- (Klee-)Grassilage
- Klee- und Luzernepellets
- Futterstroh
- Ganzpflanzensilagen von Getreide-Leguminosengemengen
- Grundfutter von Weideflächen
Nicht von der Ausnahme umfasst sind Futtermittel, die im Verwaltungsakt nicht angeführt sind (z.B. Silomais).
VIS – Meldung
Die Meldung ist vor Inanspruchnahme der Ausnahme ausschließlich elektronisch über das Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) einzubringen. Ein entsprechender Zugang zum VIS ist erforderlich.
Im VIS erfolgt die Meldung über:
Anträge → Neuer Antrag → Bio-Anträge → Inanspruchnahme einer Ausnahme im Katastrophenfall
Im Feld „Geschäftszahl des Verwaltungsakts“ ist folgende Geschäftszahl einzutragen:
LF5-BIO-1333/909-2026
Dokumentation
Aufzeichnungen über die zugekauften und verwendeten nicht-biologischen Futtermittel sind zu führen und aufzubewahren. Diese sind der zuständigen Behörde sowie der Bio-Kontrollstelle auf Verlangen vorzulegen.
Hinweise für BIO AUSTRIA Betriebe
Um von der Futtermittelknappheit betroffene BIO AUSTRIA Betriebe zu unterstützen, gilt diese Möglichkeit zum Zukauf von nicht-biologischem Grundfutter auch für BIO AUSTRIA Betriebe innerhalb des behördlich festgelegten Zeitraums.
Unbedingt weiter zu beachten / prüfen sind:
Internationale Verbandsstandards (Naturland, Bioland, u.a.)
Privatrechtliche Standards (Zurück zum Ursprung, Prüf Nach!/Ja! Natürlich
Abnehmer (z. B. Molkereien)
Unterstützung
Bei Fragen zur Antragstellung unterstützt das Beratungsteam von BIO AUSTRIA NÖ und Wien als VIS Servicestelle:
BIO AUSTRIA NÖ und Wien: 02742 90833
Weitere Infos zum Thema
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DI Doris Wimmer
BIO AUSTRIA NÖ und Wien, Landwirtschaft
Regionalbetreuung Waldviertel, Beratung Grünland -
Viktoria Haidl
BIO AUSTRIA NÖ und Wien, Landwirtschaft
Regionalbetreuung Industrieviertel -
DI Agnes Scheucher
BIO AUSTRIA NÖ und Wien, Landwirtschaft
Regionalbetreuung Mostviertel, Beratung Grünland, Geflügel -