Änderungen für Bio-Betriebe durch Audit der EU-Kommission

© BIO AUSTRIA / Stefanie Golser

In den letzten Tagen haben alle Bio-Betriebe mit Rindern, Schafen, Ziegen und Pferden in Österreich ein gemeinsames Schreiben von den zuständigen Behörden (BMASGK und BMNT), BIO AUSTRIA und der Landwirtschaftskammer Österreich erhalten. Darin wurde über Änderungen in der Umsetzung der EU-Bio-Verordnung informiert, die zum Teil bereits ab dem kommenden Jahr einzuhalten sein werden.

Grund für die Änderungen ist eine Überprüfung der Europäischen Kommission im Jahr 2017, im Zuge derer in einigen Teilbereichen eine aus Sicht der europäischen Behörden unzureichende Umsetzung der Vorgaben der EU-Bio-Verordnung festgestellt wurde.
Seitdem wurde zwischen den europäischen und nationalen Behörden über die Auslegung der Bestimmungen verhandelt. Im September 2019 hat die Kommission nun eine letztmalige Aufforderung zur Änderung der beanstandeten Regelungen an die Behörden in Österreich übermittelt. Ohne die Durchführung der geforderten Anpassungen bezüglich der Umsetzung der EU-Bio-Verordnung hätten sich relevante Konsequenzen auf die Auszahlungen der Bio-Prämie im Rahmen des Agrarumweltprogramms ÖPUL ergeben können.

Zahlreiche Betriebe sind nun innerhalb sehr kurzer Frist mit zum Teil umfangreichen Änderungen konfrontiert, was für die Betroffenen eine enorme Herausforderung darstellt. Zudem sind zur Zeit noch nicht alle Informationen über Details zur Umsetzung bekannt. Es ist daher nur allzu verständlich, dass zahlreiche Bäuerinnen und Bauern nun verunsichert sind.

BIO AUSTRIA wird seine Mitgliedsbetriebe selbstverständlich mit allen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten dabei unterstützen, die Herausforderungen zu bewältigen und sich weiterhin für eine praxistaugliche Umsetzung und die Berücksichtigung betrieblicher Gegebenheiten einsetzen.

Unsere BeraterInnen werden alle BetriebsleiterInnen, die sich an sie wenden, nach Kräften unterstützen und gemeinsam mit ihnen versuchen, eine Lösung für die individuellen Problemstellungen zu finden. Die Kontaktdaten der einzelnen BeraterInnen finden Sie am Ende des Beitrags. Ebenso werden Bildungsmaßnahmen erarbeitet, in denen die notwendigen Informationen vermittelt werden.

Im Folgenden eine Übersicht über jene Anpassungsnotwendigkeiten, die ab 2020 jedenfalls umzusetzen sein werden:

1. Weidehaltung

Die Berechnung des verpflichtenden Weideausmaßes für Bio-Raufutterverzehrer wird sich ändern: Die Entfernung und Erreichbarkeit der Weide kann nicht mehr als Kriterium für die Berechnung der weidefähigen Fläche berücksichtigt werden. Und die Ackerfläche wird mit 20 Prozent in die weidefähigen Flächen miteinbezogen.

Nähere Details zur Umsetzung sind derzeit noch in Verhandlung. Wir raten in jedem Fall dazu, bis zum 16. Dezember im Rahmen des Herbstantrags von der ÖPUL-Maßnahme Tierschutz-Weide Gebrauch zu machen, welche eine Abgeltung der mit der Weide verbundenen Mehraufwände sicherstellt.

2. Eingriffe bei Nutztieren

Alle Eingriffe bei Nutztieren, etwa das Entfernen der Hornknospen bzw. das Enthornen von Kälbern und Kitzen oder das Kupieren des Schwanzes bei Zuchtlämmern, dürfen ab 1.1.2020 nur mehr nach behördlicher Ausnahmegenehmigung für den jeweiligen Betrieb unter Angabe zwingender Gründe (Hygienebedingungen, Sicherheit, Gesundheits-Verbesserung) vorgenommen werden. Für andere als die oben genannten Eingriffe ist bereits jetzt ein Einzelantrag an die zuständige Behörde zu stellen. Für die Verkleinerung der Eckzähne bei Ferkeln und Schnäbelstutzen werden ab 2020 grundsätzlich keine Genehmigungen mehr erteilt, ebenso für das Kupieren von Schwänzen bei anderen Schafen als weiblichen Lämmern und bei anderen Tierarten.

Die operative Kastration ist nicht Teil der Regelungen, für die zukünftig die Notwendigkeit einer behördlichen Genehmigung besteht.

3. Auslaufüberdachung Wiederkäuer

Der verpflichtende Freigeländezugang hat schon bisher bei allen Tierkategorien bestanden. Auch für Jungtiere darf künftig der Auslauf nicht zu 100% überdacht sein. Damit müssen nun auch Haltungssysteme für Kälber, Lämmer bzw. Kitze ab 1. Jänner 2020 so gestaltet sein, dass maximal 90% überdacht sind. Ab 1.1.2021 sollen für Neubauten maximal 75% Überdachung gelten. Welche Vorschriften für bereits bestehende Bauten ab 1.1.2021 gelten werden und allfällige Übergangsbestimmungen sind derzeit noch offen.

Sobald der Verband weitere Informationen zu Detailregelungen und zur weiteren Vorgehensweise durch die Behörden erhält, werden wir diese umgehend an die Mitgliedsbetriebe weitergeben.

Es wird geraten, mit einer Beraterin oder einem Berater Kontakt aufzunehmen, besonders falls Unsicherheit über die Möglichkeit zur Umsetzung auf dem Betrieb besteht.

Aktualisierte Infos finden Sie hier als Download:

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