Stallpflicht in Geflügelpest-Risikogebieten

© Bio Ernte Steiermark

Das Gesundheitsministerium setzt Vorsichtsmaßnahmen in betroffenen Gebieten. Die Geflügelpest ist für den Menschen nicht gefährlich. Es gibt keine Übertragung durch Lebensmittel.

Einzelne Fälle bestätigt

Die Geflügelpest hat Europa im vergangenen Jahr so heftig getroffen wie nie zuvor und in den vergangenen Monaten bereits zu großen Verlusten in zahlreichen europäischen Geflügelbetrieben geführt. In jüngster Zeit wurden in Österreich zahlreiche Fälle von Geflügelpest bei Wildvögeln und nun leider auch in einzelnen Geflügelbetrieben bestätigt. Von einer baldigen Entspannung der Situation ist daher nicht auszugehen. Um das Risiko weiterer Übertragungen auf Geflügelbestände zu minimieren, werden mit 27. Jänner 2023 die „Gebiete mit stark erhöhtem Geflügelpestrisiko“ in Österreich ausgeweitet.

„Gebiete mit stark erhöhtem Geflügelpestrisiko“

Stallpflicht in Gebieten mit stark erhöhtem Geflügelpestrisiko

In jenen Regionen, die als „Gebiete mit stark erhöhtem Geflügelpestrisiko“ ausgewiesen sind, muss Geflügel bis auf weiteres in geschlossenen bzw. zumindest überdachten Stallungen gehalten werden.

Diese Stallpflicht gilt ab dem 10. Jänner 2023 für alle Betriebe und Hobbyhaltungen, die 50 und mehr Tiere halten.

Geflügelbetriebe unter 50 Tieren

Geflügelbetriebe unter 50 Tieren sind von der Stallpflicht ausgenommen, sofern Enten und Gänse getrennt von anderem Geflügel gehalten werden und sichergestellt wird, dass Geflügel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist (Netze, Dächer) und die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt.

Schutz-und Überwachungszonen

In den direkt angrenzenden Gebieten rund um die Ausbrüche in Betrieben richten die Behörden Schutz- und Überwachungszonen ein. Dort gelten verschärfte Sicherheitsmaßnahmen.
Eine Stallpflicht gilt in diesen Gebieten auch für Kleinbetriebe unter 50 Tieren! Weiterführende Informationen finden sie unter: https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/tiere/krankheiten/ai.html#heading_Gebiete_mit_stark_erhoehtem_Risiko_

Was gilt im übrigen Bundesgebiet?

Im übrigen Bundesgebiet werden Geflügelhalter verpflichtet, folgende Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten:

  • Verhinderung von direkten und indirekten Kontakten zwischen Geflügel und Wildvögeln, z. B. durch (Netze, Dächer,…)
  • Trennung der Enten und Gänsen von anderem Geflügel
  • Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder einem Unterstand
  • keine Verwendung von Oberflächenwasser für Tränkung
  • besondere Sorgfalt bei Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften
  • Verpflichtende Information der Behörde bei einem Abfall der Futter- oder Wasseraufnahme, bei Abfall der Legeleistung sowie bei erhöhten Mortalitätsraten

Was versteht man unter Vogelgrippe?

Die Aviäre Influenza (Geflügelpest, Vogelgrippe, HPAI) ist eine akute, hochansteckende, fieberhaft verlaufende Viruserkrankung der Vögel. Hochempfänglich für das Virus sind Hühner, Puten und zahlreiche wildlebende Vogelarten. Enten, Gänse und Tauben erkranken kaum oder zeigen keine Symptome, sind aber für die Erregerverbreitung von großer Bedeutung. Es besteht eine hohe Gefahr der Kontamination des Futters durch infektiösen Wildvogelkot. Auch das Oberflächenwasser kann durch infektiösen Wildvogelkot kontaminiert sein, da Wildvögel gerne in ihr Badewasser koten!
In den aktuellen Fällen handelte sich um den Subtyp H5N1, der bei Vögeln stark krankmachend ist. Im aktuellen Seuchengeschehen sind Erkrankungen nach Infektionen mit H5N1 in Europa beim Menschen bis jetzt nicht nachgewiesen worden.

Was sind Risikogebiete?

Als Risikogebiete gelten unter anderem Zonen, die eine Nähe zu positiven Wildvögeln haben sowie an Flussläufen und Seen, in denen in damaligen Vogelgrippesaisonen positiv getestete Wildvögel gefunden wurden bzw. derzeit nachgewiesen werden. Da sich die Situation momentan laufend ändert, empfehlen wir dringend, dass sich geflügelhaltende Betriebe regelmäßig auf sich auf der Homepage des Gesundheitsministeriums informieren: https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/tiere/krankheiten/ai.html#heading_Risikogebiete

Was bedeutet „Stallpflicht“?

Stallpflicht bedeutet, dass Geflügel dauerhaft in Stallungen, die zumindest oben abgedeckt sind, gehalten werden müssen.

Damit soll der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich verhindert und der Kontakt zu wildlebenden Wasservögeln völlig ausgeschlossen werden.

https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/tiere/krankheiten/ai.html

Bio-Status

Auch Bio-Betriebe müssen dieses Auslaufverbot einhalten. Der Bio-Status der Tiere wird durch die Einhaltung dieses Auslaufverbotes übrigens NICHT beeinflusst! Geflügel und Eier können weiterhin BIO vermarktet werden, sofern ein gültiges Bio-Zertifikat vorliegt. Es ist allerdings zu beachten, dass den Tieren im Stall Raufutter wie z.B. Heu oder Stroh angeboten werden muss.

Um den Tieren die Stallpflicht leichter zu machen, bieten sie ihnen bitte viel Beschäftigungsmaterial, wie z.B. Heu in Raufen, Strohballen sowie Strukturen im Stall, wie z.B. Äste, Sand in Kisten oder erhöhten Ebenen, an.

Achten sie aber darauf, hygienische Materialien zu verwenden, welches nicht mit Wildvögelkot verunreinigt ist!

Behördlichen Maßnahmen bei Ausbruch im Betrieb

  • Sperre des betroffenen Betriebes
  • Keulung aller empfänglichen Tiere im Seuchenbetrieb
  • Unschädliche Beseitigung der Tierkadaver sowie Reinigung und Desinfektion
  • Etablierung einer Schutzzone (Mindestradius 3 km um den Seuchenbetrieb) und einer Überwachungszone (Mindestradius 10 km um den Seuchenbetrieb) und Untersuchung aller geflügelhaltenden Betriebe in den Zonen
  • Handelsrestriktionen

Kontakt für Rückfragen

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihren Bio-Berater im Bundesland.
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