Auslaufen der Übergangsfristen in der Bio-Geflügelhaltung

Mit 1.1.2022 ist die neue EU-Bio-VO 2018/848 in Kraft getreten. Wie bei jeder Revision sind auch dabei einige Änderungen für die Biobetriebe verbunden. In manchen Bereichen, wie zB der Bio-Geflügelhaltung sind gröbere Anpassungserfordernisse gegeben. Auf diese wird im folgenden Artikel eingegangen.
Die biologischen Geflügelrichtlinien sind heute sowohl in der Basisversordnung (EU) 2018/848 als auch in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 ausführlich geregelt. Dies war in der Vergangenheit anders. So waren die Richtlinien, welche die Biogeflügelhaltung regelten auf EU-Ebene eher rudimentär ausgestaltet. Dies hatte den Effekt, dass sowohl für bestimmte Tierkategorien als auch für gewisse Teilbereiche und Haltungsdetails nationale Regelungen beschlossen werden mussten. In Österreich, einem Vorreiterland in Punkte Bio-Geflügelhaltung, war das sehr stark ausgeprägt. So wurden mit einer Reihe von nationalen Erlässen durch das Gesundheitsministerium (Anmerkung: Für den Biolandbau ist das BMG zuständig) zur Gänze die Haltung von Junghennen, Elterntieren oder die Aufzucht der männlichen Legehybriden, umgangssprachlich Bruderhähne, sowie auch Teilbereiche, wie die Auslaufgestaltung, die Ruhezeiten oder eben auch der Außenscharrraum/Wintergarten geregelt, da entsprechende Rechtsakte auf EU-Ebene fehlten. Dies hat sich nun geändert.

Übergangsfristen

Um die neuen Regelungen in der Praxis leichter umzusetzen und den betroffenen Geflügelhaltern entsprechend Zeit zu geben, die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen, wurden seitens der EU-Bio-Verordnung entsprechende, für bestehende Haltungsanlagen mit einer Inbetriebnahme vor 1.1.2022 zum Teil unterschiedliche Übergangsfristen in Artikel 26 der Durchführungsbestimmungen (EU) 2020/464 bzw. in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2042 festgesetzt. Haltungssysteme, welche nach dem 1.1.2022 in Betrieb genommen wurden, mussten die neuen Anforderungen von Anfang an umsetzen. Einen Überblick über die Neuerungen und die dazugehörigen Fristen für bestehende Produktionseinheiten gibt folgende Tabelle wider:

Sitzstangen und erhöhte Ebenen

Für den Mastbereich werden erhöhte Ebenen empfohlen. Diese ermöglichen die Nutzung auf und unterhalb der Ebenen.
(c ) tierschutzkonform.at

Für den Mastbereich werden erhöhte Ebenen empfohlen. Diese ermöglichen die Nutzung auf und unterhalb der Ebenen.

Sitzstangen waren bis dato nur für Legehennen und Perlhühner geregelt, müssen aber nun laut der neuen EU-Bio-Verordnung auch weiteren Geflügelkategorien ab einem jungen Alter angeboten werden. Für Elterntier- und Junghennenaufzuchtbetriebe ändert sich diesbezüglich wenig, da diese erhöhte Ebenen aufgrund von nationalen Vorgaben ohnehin bereits eingesetzt haben. Neu ist die Forderung jedoch für Halter von Masthühnern und Puten. So müssen bei Masthühnern jedem Tier 5 cm Sitzstangenbereich oder 25 cm² erhöhte Ebenen angeboten werden bzw. sind bei Puten Sitzstangen im Ausmaß von 10 cm oder erhöhte Ebenen im Ausmaß von 100 cm² je Tier gefordert. Sitzstangen und erhöhte Ebenen könne auch in Kombination angeboten werden. Sofern Statik und Ausführung es erlauben, können auch die vorhandenen Tränke- und Futterbahnen als Aufsitzgelegenheit genutzt werden. Empfehlungen zur Gestaltung von Sitzstangen für Hühner können dem Handbuch Geflügel entnommen werden. Sitzstangen für Puten sollten ein Durchmesser von 8 cm aufweisen, wobei abgerundete Holzlatten besser geeignet sind als Metallstangen, auf denen Tiere leichter abrutschen können.

Für den Mastbereich werden allerdings eher erhöhte Ebenen als Sitzstangen empfohlen. Diese können geschlossen oder perforiert ausgeführt sein. Entsprechende Einrichtungen können entweder selbst gebaut oder über Stalleinrichtungsfirmen bezogen werden. Allerdings hat der Einsatz erhöhter Ebenen aus dem Fachhandel den Vorteil, sofern es sich dabei um ein von der Fachstelle für Tierschutz zertifiziertes Produkt handelt, dass diese gemäß 1. Tierhalteverordnung als zusätzliche Stallfläche im Ausmaß von max. 10 % angerechnet werden können.

Trennwände

In der Biologischen Landwirtschaft wird die Größe einer Geflügelherde geregelt. So dürfen in einem Stallabteil eines Geflügelstalles unter anderem max. 3.000 Legehennen, 4.800 Masthühner oder 10.000 Junghennen gehalten werden. Die Obergrenze bei Puten beträgt 2.500 Tiere. Die technische Trennung der einzelnen Herden war bis dato nicht geregelt. Nun ist festgehalten, dass die einzelnen Herden der Art „Gallus gallus“ entweder durch feste oder halbgeschlossene Trennwände bzw. durch Netze und Maschendraht abgetrennt werden müssen, wogegen diese Trennung bei Mastgeflügel jedenfalls durch feste Trennwände, die eine vollständige räumliche Trennung gewährleisten, gegeben sein muss. Diese Anforderung ist für die österreichischen Geflügelbetriebe, vor allem im Legehennenbereich, als Erleichterung anzusehen.

Besatzdichte & Veranda

von li nach re: Streifenvorhänge reduzieren Zugluft im Stallinneren. Das Anbringen von Doppelstegplatten wirkt in der kalten Jahreszeit isolierend. Die Klimazone 2 muss in der letzten Mastphase ständig zugänglich sein.

Die größten und gravierendsten Änderungen der neuen EU-Bioverordnung betreffen die maximalen Besatzdichten im Geflügelstall. Grund für diese Neuerung ist die Tatsache, dass in der Vergangenheit der Außenscharraum bzw. Veranda, wie er in den EU-Biorichtlinien genannt wird, auf EU-Ebene nicht geregelt war. In Österreich hat der Außenscharraum, kurz „ASR“, dagegen schon lange Tradition und wurde bereits im Lebensmittelcodex definiert und im Detail geregelt. Zudem wird er von allen Aufkäufern und Labelgebern seit Jahren eingefordert. Eine Vermarktung von Biogeflügelfleisch oder Bioeiern über den Lebensmitteleinzelhandel ist ohne ASR faktisch nicht möglich. Die seit Jahren in Österreich praktizierte Regelung, besagte, dass die Besatzdichte bei Mastgeflügel im Stallinnenraum von zB 21 kg LG/m² Stallfläche auf 28 kg LG/m² erhöht werden kann, sofern der ASR tagsüber bzw. während der Aktivitätsphase den Tieren uneingeschränkt zur Verfügung steht. Bei Legehennen durften aufgrund der nationalen Regelung 7 Tiere anstatt 6 Tieren pro m² Stallfläche gehalten werden. Hintergrund dieser Regelung ist, dass Geflügel während der Nacht, in der ohnehin eine ununterbrochene Nachtruhe von mind. 8 Stunden eingehalten werden muss, die im Biobereich großzügig bemessene nutzbare Stallfläche nicht benötigen, weil sie ruhen oder im Falle von Legehennen auf die Sitzstangen und erhöhten Ebenen aufbaumen.
In der neuen EU-Bioverordnung ist nun allerdings auch erstmals auch die Veranda definiert und laut Artikel 15, Absatz 2 der Durchführungsbestimmungen (EU) 2020/464 ist festgehalten, dass die nutzbare Fläche der Veranda bei der Berechnung der Besatzdichte, der Mindeststallflächen und der Mindestaußenflächen nicht berücksichtigt werden darf. Dieser Umstand hätte eine enorme Auswirkung auf die österreichische Biogeflügelproduktion, da nahezu der gesamte Sektor nach der bis dato gültigen nationalen Regelung arbeitete. Ein Produktionsrückgang von 15 – 25 % je nach Tierkategorie drohte. Seitens der österreichischen Agrarpolitik konnte, unter Mitwirkung durch die LKÖ und BIO AUSTRIA, in letzter Sekunde das Schlimmste verhindert und ein Kompromiss erzielt werden, der die Anforderungen der österreichischen Geflügelproduzenten berücksichtigt und eine Perspektive bietet. Aufgrund dieser Einigung kann nun unter Einhaltung definierter Kriterien der ASR für die Berechnung der nutzbaren Stallfläche und Mindeststallfläche berücksichtigt werden und zwar dann, wenn er so isoliert ist, dass dort kein Außenklima herrscht und zudem rund um die Uhr uneingeschränkt zugänglich ist. Des Weiteren dürfen dadurch keine negativen Auswirkungen für‘s Tierwohl entstehen und es müssen die gleichen Anforderungen an Ein- und Ausflugklappen, wie für herkömmliche Bauformen erfüllt werden. In Österreich hat sich für diese stallbauvariante der Begriff „Klimazone 2“ oder kurz „K2“ eingebürgert, wogegen der beheizte Stallinnenraum als „Klimazone 1“ bzw. „K1“ bezeichnet wird.
Die Auswirkungen der Neuregelung unterscheiden sich zum Teil beträchtlich in Abhängigkeit der Geflügelart. So ist gerade bei Legehennen der ständige Zugang zum überdachten Außenbereich schwer zu realisieren, da es zu Problemen in Verbindung mit Zugluft bzw. Kaltluft kommen kann, da die Ausflugklappen immer geöffnet sein müssen, auch wenn widrige Wetterverhältnisse herrschen. Bei Masthühnern müssen diese nur in der letzten Mastphase geöffnet bleiben, sobald im Stallinneren die 21 kg-Grenze überschritten wird. Für Puten bedeutet die Regelung aufgrund der deutlich geringeren Temperaturansprüche nahezu keinen Mehraufwand. Ein Schließen der Klappen in der Nacht oder bei widrigen Verhältnissen führt bei K2-Stallungen jedenfalls dazu, dass die erforderliche Mindeststallfläche unterschritten wird, was in weiterer Folge zu einer Bio-Aberkennung führt. Dies bedeutet, dass die Tiere oder deren Erzeugnisse nicht mehr als Bioprodukte vermarktet werden darf.
Um die Veranda auch in der kalten Jahreszeit ganztägig anbieten zu können, sind somit einige Adaptionen erforderlich. Dazu zählen unter anderem das Isolieren der Decke und der Firstwände sowie das Anbringen von Doppelstegplatten an den Außenwänden zusätzlich zum bestehenden Windschutznetz. Der helle, freundliche und lichtdurchflutete Charakter des Außenscharrraumes muss dabei – so die Vorgaben der Aufkäufer – allerdings erhalten bleiben.

Eine zusätzliche Fütterung im Außenscharraum erhöht dessen Attraktivität.


Aufgrund des erzielten Kompromisses können nun grundsätzlich alle betroffenen Betriebe mit ihren bestehenden Haltungsanlagen und gleicher Besatzdichte weiterarbeiten, sofern die oben genannten Kriterien eingehalten werden. Dies ist insbesondere für alle bestehende Betriebe enorm wichtig.
Die Regelung zur Nutzung des ASR bzw. K2 als Stallfläche kann sowohl von Alt- als auch von Neubetrieben in Anspruch genommen werden. Trotzdem sollten Betriebe, die in die Geflügelhaltung neu einsteigen bzw. in neue Stallungen investieren, gut überlegen, welches Haltungssystem sie wählen. Zwar erhöhen sich bei einem Haltungssystem mit herkömmlichen Außenscharrraum sowohl die Stallfläche als auch die Größe des Außenscharraums im Vergleich zu K2-Variante, allerdings kann man dadurch auf ein System mit langjähriger Praxiserprobung zurückgreifen. Unter Umständen ist eine Reduzierung des Tierbestandes einem Umbau vorzuziehen, da neben den anfallenden Umbaukosten (Isolierung, Lüftung, …) auch die sich ändernden Haltungsbedingungen (Klima, Temperatur, Zugluft, …) berücksichtigt werden müssen. Aufgrund der stark variierenden betrieblichen Gegebenheiten kann keine pauschale Empfehlung abgegeben werden. Jedenfalls sollte über die geplanten Maßnahmen mit dem Abnehmer gesprochen werden, damit dies bei den Küken bzw. Junghennenbestellungen bzw. der voraussichtlichen Produktionsmenge berücksichtigt werden kann.

Ein- und Auslaufflugklappen

Betriebe mit K2-System müssen die Länge der Ausflugkappen vergrößern.

Da die Veranda in der alten EU-Bio-Verordnung nicht geregelt war, waren die Anforderungen für Auslauföffnungen ebenfalls nur für den Übergang vom Stall in den Grünauslauf geregelt. Die Forderung lautete, dass Ein- und Ausflugklappen einer den Tieren angemessenen Größe vorhanden sein müssen, deren Länge zusammengerechnet mindestens 4m je 100m² der den Tieren zur Verfügung stehenden Stallfläche entsprach. Aufgrund der Berücksichtigung von Haltungssystemen, die zusätzlich zum Stallgebäude auch über Veranden verfügen, müssen nun folgende Vorgaben eingehalten werden: die Länge der Ein- und Ausflugklappen zwischen dem Innenbereich und der Veranda muss zusammengerechnet mindestens 2 m je 100 m² der nutzbaren Fläche der Mindeststallfläche bzw. zwischen der Veranda oder Stall zum Freigelände hin muss zusammengerechnet mindestens 4 m je 100 m2 der nutzbaren Fläche der Mindeststallfläche entsprechen. Diese Vorgabe erscheint auf dem ersten Blick als eine Erleichterung. Allerdings bedeutet diese Anforderung für jene Betriebe, die ihren Außenscharrraum in Zukunft als Stallfläche (K2) nutzen wollen, dass zusätzliche Auslauföffnungen angeboten werden müssen. Der Grund dafür liegt darin, dass die Gesamtlänge der Ausflugklappen mit der den Tieren zur Verfügung stehenden Stallfläche korreliert. Wenn nun die Stallfläche sich zB. von 400 m² (Stallsystem mit 400 m² Stallinnenraum und 150 m² ASR) auf 550 m² (Stallsystem mit 400 m² K1 und 150 m² K2) vergrößert, muss auch die Länge der Auslauföffnungen in den Grünauslauf statt 18 lfm in Zukunft 22 lfm betragen. Je nach Bauausführung am Betrieb ist damit unterschiedlich hoher Aufwand verbunden.

Volierenhaltung

In Österreich ist die Haltung in Volieren seit Jahrzehnten geregelt.

Auch die Haltung von Geflügel in Mehr-Etagensystem sogenannten Volieren wird auf EU-Ebene erstmalig durch die neue EU-Bio-Verordnung geregelt. So dürfen Mehretagen-Systeme nur für Elterntiere, Junghennen und Legehennen der Art Gallus gallus verwendet werden, wodurch die Haltung von Mastgeflügel in Volieren verboten ist. Darüber hinaus dürfen Mehretagen-Systeme einschließlich der Bodenfläche nicht mehr als drei Ebenen nutzbarer Fläche aufweisen und müssen so gebaut sein, dass keine Exkremente auf die sich darunter befindlichen Tiere fallen können bzw. mit Entmistungssystem ausgestattet sind. Zusätzlich muss gewährleistet sein, dass sich alle Tiere frei und leicht zwischen den verschiedenen Ebenen und Bereichen bewegen können und gewährleisten, dass alle Tiere gleichermaßen einfachen Zugang zu Freigelände haben. Auf nationaler Ebene gab es diesbezügliche Vorschriften schon seit Jahrzehnten, wobei diese zum Großteil den neuen EU-Vorgaben entsprechen. Lediglich im Bereich der Junghennenaufzucht dürfen Volieren in Zukunft nur noch drei anstatt bisher vier Ebenen aufweisen. Die vierte Ebene muss jedoch nicht zwingend rückgebaut werden, wird aber ab 2030 nicht mehr als nutzbare Stallfläche angerechnet.

Auslaufgestaltung und maximale Auslaufdistanz

Anforderungen an den Geflügelauslauf auch auf EU-Ebene geregelt.

Im Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 sind, ausgenommen der Auslaufgröße, erstmalig auch detaillierte Anforderungen an die Gestaltung von Geflügelausläufen auf EU-Ebene definiert. So muss das Freigelände für Geflügel überwiegend mit unterschiedlichen Pflanzen bewachsen sein und muss regelmäßig gepflegt werden. Darüber hinaus ist eine ausreichende Anzahl an Unterständen, Sträuchern oder Bäumen, die über das gesamte Freigelände verteilt sind, anzubieten. Neu geregelt ist auch die maximale Auslaufentfernung von der nächstgelegenen Auslauföffnung. Grundsätzlich darf das Freigelände einen Radius von 150 m nicht überschreiten. Allerdings sind Auslaufentfernungen von 350 m zulässig, sofern über das Freigelände Unterstände zum Schutz vor Schlechtwetter und Raubtieren vorhanden sind. Werden mehrere Herden in einem Geflügelstall gehalten, muss sichergestellt werden, dass es zu keiner Vermischung von Tieren unterschiedlicher Herden im Auslauf kommt (Stichwort: maximale Herdengröße). Weitere Anforderungen auf nationaler Ebene regeln darüber hinaus den generellen Zugang zum Freigelände sowie die genaue Anzahl an schutzgebenden Elementen sowie deren Gestaltung und Verteilung im Geflügelauslauf.

Fazit

Die neue EU-Bioverordnung bringt vor allem für die biologischen Geflügelhalter einiges an Neuerungen mit sich und stellt etliche Betriebe vor Herausforderungen, wobei die Größe der Anpassungserfordernisse sich nach Betriebszweig und betrieblichen Gegebenheiten deutlich unterscheiden können. Wichtig für betroffene Betriebe ist, dass sie sich rechtzeitig über die erforderlichen Umbaumaßnahmen informieren. Ihre Bio-Berater:innen im Bundesland stehen Ihnen dabei gerne zur Seite.
Detaillierte Informationen zum Thema Stallbau im Biogeflügelbereich sind des Weiteren in den druckfrischen ÖKL-Broschüren “Stallbau für die Biotierhaltung – Legehennen“ sowie “Stallbau für die Biotierhaltung – Mastgeflügel“ zu finden. Diese Broschüren können in Kürze beim Österreichischen Kuratorium für Landtechnik und Landentwicklung, kurz ÖKL, unter oder 01/5051891 bestellt werden.

Abschließend sei nochmal auf weitere privatrechtlichen Vorgaben von Aufkäufern, Vermarktern und Verbänden hingewiesen. Diese reichen zum Teil über die Vorgaben der EU-Bio-Verordnung hinaus und müssen bei Vermarktung in bestimmte Vermarktungsprojekte zusätzlich eingehalten werden. Bei Fragen dazu wenden Sie sich an das Biozentrum Kärnten unter 0463/5850 5400 oder an ihren Kopfbetrieb.

Kontakt

  • DI Dominik Sima

    BIO AUSTRIA Kärnten, Landwirtschaft
    Einstiegsberatung, Ackerbau-, Schweine- und Geflügelberatung
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